Vollstreckung von notleidenden Krediten

Pigpen 4. Januar 2010

Uneinbringliche Forderungen, die entstehen wenn der Kreditnehmer seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, werden als notleidende Kredite bezeichnet.

Der Bank entsteht hierdurch ein Schaden, der sich nicht nur auf den Zinsverlust erstreckt, sondern von der Höhe der einzutreibenden Kreditsumme abhängt. Um den Verlust möglichst gering zu halten, greift die Bank im Falle eines notleidenden Kredites auf ihre vertraglich geregelten Rechte zurück. In diesem Zusammenhang ist als erstes die Kündigung des Kreditverhältnisses zu veranlassen, um den notleidenden Kredit auf diese Weise vorzeitig zur Rückzahlung fällig zu stellen.

Sofern Sicherheiten vereinbart wurden, werden diese nun verwertet, so dass beispielsweise das verpfändete Guthaben oder die grundpfandrechtlich belastete Immobilie zu Gunsten des notleidenden Kredites verwertet werden. Sollten keine Sicherheiten vorhanden sein, oder reicht deren Umfang für die Tilgung des notleidenden Kredites nicht aus, erwirkt die Bank vor Gericht einen vollstreckbaren Titel, um den Kreditnehmer der Zwangsvollstreckung seines Vermögens zu unterwerfen. Bevor die Zwangsvollstreckung tatsächlich eingeleitet wird, erhält der Kreditnehmer jedoch die schriftliche Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Sofern dies nicht den gewünschten Erfolg hat, wird mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers die Zwangsvollstreckung zur Begleichung des notleidenden Kredites veranlasst. Zur Kredit Tilgung können persönliche Vermögensgegenstände, Mobiliar oder ähnliches gepfändet werden, bei deren Verwertung ein Erlös erzielt wird. Auch ein gewisser Teil des monatlichen Gehaltes kann gepfändet werden.

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